Regeln und Wahlen
Eine Wahl von Personen und Pferden in die Hall of Fame des deutschen Trabrennsports findet alle zwei Jahre statt.
Wer darf gewählt werden?
a) Personen, welche mit dem deutschen Trabrennsport in herausragenden Weise in Verbindung gebracht werden. Die Person muss nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Sie muss dem deutschen Trabrennsport mindestens 25 Jahre verbunden gewesen sein und das 60. Lebensjahr vollendet haben. Eine Ausnahme ist möglich, falls die Person vorzeitig verstorben ist.
b) Pferde, die mit dem deutschen Trabrennsport in herausragenden Weise in Verbindung gebracht werden. Das Pferd muss nicht im deutschen Geburtenregister gelistet sein, muss sich aber im deutschen Besitz oder Teilbesitz befunden haben und eine überragende Renn- oder Zuchtkarriere aufweisen, die frei von einer Dopingverurteilung ist. Ein Pferd kann frühestens zwei Jahre nach seinem Ableben gewählt werden.
Wahlmodus
Jede am Trabrennsport interessierte Person kann Vorschläge zur Wahl von Personen oder Pferden in die Hall of Fame des deutschen Trabrennsports unterbreiten. Vorschläge müssen schriftlich oder per e-Mail unter Angabe des Namens und nach Möglichkeit mit einer kurzen Begründung an den Vorstand der Hall of Fame des deutschen Trabrennsports eingereicht werden.
Der Vorstand der Hall of Fame des deutschen Trabrennsports sammelt und prüft die eingereichten Vorschläge und stellt hieraus maximal jeweils fünf Personen und Pferde zur Wahl.
Wer darf wählen?
Wahlberechtigt ist jedes ordentliche Mitglied der Hall of Fame des deutschen Trabrennsports, inklusive der fördernden Mitglieder.
Die ordentlichen und fördernden Mitglieder können von der vom Vorstand erstellten Liste jeweils bis zu drei Personen und Pferden ihre Stimme geben. Als gewählt gelten jeweils zwei Personen und Pferde, die die meisten gültigen Stimmen auf sich vereinen. Bei Stimmengleichheit können auch mehr als zwei Personen / Pferde als gewählt gelten.